The Black Pipers e.V.
SATZUNG vom 08.09.2013
Präambel
Der Verein „The Black Pipers e.V.“ ist ein Zusammenschluss von Personen, der die Verbreitung der schottischen Dudelsackmusik in Deutschland unterstützt und zu diesem Zweck Informationen über Dudelsack und Trommel und dessen Spielweise an Interessenten weiterleitet, Anfängern Starthilfe gibt, Verbindungen zwischen Musikern und Interessenten knüpft und Unterricht für Anfänger und Fortgeschrittene organisiert. Der Verein ist überparteilich und unabhängig von Vereinigungen und Verbänden.
§ 1 Zweck des Vereines
- Der Verein setzt sich für die Dudelsack- und Trommelmusik im Raum Aschaffenburg ein. Der Verein will für diesen Zweck das Musizieren mit Dudelsack und Trommel in der Bandgemeinschaft pflegen, fördern und weiter entwickeln. Der Verein pflegt das Kulturgut „Pipes & Drums“ als traditionelle Musikrichtung und setzt sich dafür ein, daß die Musik im Rahmen von Veranstaltungen gepflegt und bekannt gemacht wird. Er tritt für die Belange der Völkerverständigung ein und unterstützt die Beziehungen zu Musikern insbesondere in Schottland und in Deutschland. Ebenso soll die Bewahrung und Neubelebung des Tragens schottischer, traditioneller Tracht in der Band gefördert werden.
- Der Verein bezweckt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
§ 2 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „The Black Pipers“.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
- Sitz des Vereines ist Aschaffenburg.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
- Außer der aktiven Mitgliedschaft besteht auch die Möglichkeit der passiven Mitgliedschaft zur Förderung und Unterstützung der Vereinsarbeit.
- Über die Aufnahme in den Verein entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch deren gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des Jahres zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten und Handeln in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes; bei juristischen Personen mit deren erlöschen.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge (Geldbeträge) zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem Kassenwart
– dem Schriftführer - Beschlüsse des Vorstandes werden in Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemäß § 26 Abs. 2 BGB. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur im Falle seiner Verhinderung vertreten darf.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, er bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Scheidet der Kassenwart oder Schriftführer während der Amtsperiode aus dem Verein aus, so übernimmt der 2.Vorsitzende dessen Amtsgeschäfte bis zu den nächsten Neuwahlen.
§ 5 Rechte und Pflichten des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Der Vorstand beruft die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ein und leitet diese. Er beruft, sofern die Lage der Geschäfte dies erfordert, aus der Zahl der Mitglieder zu seiner Unterstützung einen Beirat.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich.
- Der Schriftführer hat über jede Versammlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
- Der Kassenwart verwaltet die Kasse und das Bankkonto des Vereines und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.
- Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
- Der Vorstand und seine Gehilfen haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Ihre Auslagen können ihnen ersetzt werden.
- Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, daß die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Versammlungsleiter ist der 1. Vorstand und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorstand. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
- Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks sind mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Beschlussfähigkeit in diesem Fall setzt die Anwesenheit von mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder voraus. Eine schriftliche Vollmacht kann die persönliche Anwesenheit ersetzen. Wenn die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, ist der Vorstand berechtigt, eine weitere Mitgliederversammlung gemäß §6 Punkt 4 einzuberufen. Auf dieser genügt die einfache Mehrheit.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
- Die Hauptversammlung beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge für aktive und passive Mitglieder.
- Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Die Hauptversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von vier Jahren. Die Rechnungsprüfer überprüfen die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins und berichten der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung.
- Die Hauptversammlung beschließt über den Jahresbericht, den Rechenschaftsbericht, die Entlastung des Vorstandes und die Neuwahlen des Vorstandes.
- Abstimmung und Wahlen erfolgen grundsätzlich durch offenes Handzeichen. Über geheime Abstimmungen oder Wahlen entscheidet die Versammlung auf Antrag.
§ 7 Musikalische Führung
- Alle 4 Jahre werden auf der Hauptversammlung folgende Personen durch Mehrheitsbeschluss gewählt:
– Pipe Major,
– ein Sprecher für Drummer und
– ein Sprecher für Piper
Diese Personen können zu Vorstandsitzungen eingeladen werden. - Der Pipe Major hat die Musikalische Leitung der Band und ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Alle weiteren Aufgaben und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.
§ 8 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf begünstig werden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung.
§ 9 Aufwandsentschädigung
- Ausgaben, die Mitgliedern entstehen (z. B. Fahrtkosten zu Auftritten), können vom Verein im angemessen Rahmen erstattet werden.
- Aufwendungen für Gastspieler bedürfen der vorherigen Genehmigung des Vorstandes.
§ 10 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Zur Auflösung des Vereins sind Mindestens ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Beschlussfähigkeit in diesem Fall setzt die Anwesenheit von mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder voraus. Eine schriftliche Vollmacht kann die persönliche Anwesenheit ersetzen.
- Wenn die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, ist der Vorstand berechtigt, eine weitere Mitgliederversammlung gemäß §6 Punkt 4 einzuberufen. Auf dieser genügt dann die einfache Mehrheit.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aschaffenburg, die es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Schlußbestimmungen
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 10.09.2013 in Aschaffenburg beschlossen.
Sie tritt in Kraft spätestens mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister.